Unter Linden 1, 50859 Köln
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(LEGAL)Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Anwerbebedingungen.

Stand: 19. August 2026 · Version 4.0
Craftra GmbH, Unter Linden 1, 50859 Köln

Inhaltsübersicht

Aufbau dieser Bedingungen

  • Teil A – Gemeinsame Bestimmungen (gelten für alle Vertragsverhältnisse)
  • Teil B – Bedingungen gegenüber Kund:innen (Arbeitgebende, Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, Betriebe)
  • Teil C – Anwerbe- und Vermittlungsbedingungen gegenüber Fachkräften
  • Teil D – Bedingungen gegenüber Geschäftspartner:innen in der Dienstleistungskette
  • Anlage 1 – Grundsatzerklärung zur verantwortlichen Unternehmensführung
  • Anlage 2 – Beschwerdeverfahren
  • Anlage 3 – Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular für Fachkräfte

Diese Bedingungen setzen die Güte- und Prüfbestimmungen zum Gütesiegel „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“ (RAL-GZ 912, 3. Fassung, Stand 5. März 2024) um. Für die Anwerbung und Vermittlung von Pflegefachpersonen aus Drittstaaten gelten die dort genannten Anforderungen vorrangig. Craftra wendet die Schutzstandards dieser Bedingungen, insbesondere das Employer-Pays-Prinzip nach §§ 12, 15 und 20 sowie den Verzicht auf Bindung und Rückzahlung nach § 27, freiwillig und vollumfänglich auch auf alle übrigen Berufsgruppen an (Bau und Handwerk, Transport, Lagerlogistik).

Teil A – Gemeinsame Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse, die sich auf die Anwerbung, Vermittlung und Qualifizierung von Fachkräften aus dem Ausland beziehen, namentlich für Vermittlungsverträge und Qualifizierungsvereinbarungen zwischen Craftra und
– der Fachkraft,
– der Gesundheits- oder Pflegeeinrichtung bzw. dem Betrieb, der als zukünftige:r Arbeitgeber:in in Frage kommt („Kund:in“),
– den Unterauftragnehmenden in der Dienstleistungskette („Geschäftspartner:innen“).

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen der Kund:in oder der Geschäftspartner:in werden nur Vertragsbestandteil, wenn Craftra ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn Craftra in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt oder entgegennimmt.

(3) Craftra handelt als private Personalserviceagentur (PSA) im Sinne der Güte- und Prüfbestimmungen zum Gütesiegel „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“.

§ 2 Form, Zugang, Sprache

(1) Alle Verträge, Vermittlungsbedingungen, Anwerbebedingungen, Arbeitsplatzangebote und Informationen für Fachkräfte werden schriftlich festgehalten.

(2) Gegenüber der Fachkraft gehen diese Bedingungen nachweislich vor Abschluss eines Vertragsverhältnisses und adressatengerecht zu, sodass die Fachkraft vom Inhalt Kenntnis nehmen konnte. Sie werden in deutscher Sprache sowie in einer Sprache zur Verfügung gestellt, die die Fachkraft versteht. Die Fachkraft nimmt die Bedingungen nachweislich in schriftlicher Form an.

(3) Soweit in diesen Bedingungen Schriftform vorgesehen ist, genügt im Verhältnis zu Kund:innen und Geschäftspartner:innen die Textform (§ 126b BGB), insbesondere eine elektronische Signatur über den von Craftra eingesetzten Signaturdienst.

(4) Abweichend von Absatz 3 gilt für den Vermittlungsvertrag zwischen Craftra und der Fachkraft das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 296 Absatz 1 SGB III. Diese Erklärungen werden entweder eigenhändig unterzeichnet oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 126a BGB versehen. Eine einfache oder fortgeschrittene elektronische Signatur und eine bloße E-Mail genügen hierfür nicht.

§ 3 Grundsatzerklärung als Vertragsbestandteil

Die Grundsatzerklärung der Craftra GmbH zur verantwortlichen Unternehmensführung (Anlage 1) ist verbindlicher Bestandteil dieser Bedingungen und aller auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge. Die dort übernommenen Selbstverpflichtungen gelten gegenüber Fachkräften, Kund:innen und Geschäftspartner:innen gleichermaßen.

§ 4 Beschwerdeverfahren

Craftra unterhält ein internes Beschwerdeverfahren (Anlage 2). Es ist frei zugänglich, transparent geregelt und benennt Kontaktpersonen sowie Fristen. Der Bearbeitungszeitraum je Beschwerde beträgt höchstens drei Wochen. Die Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes gelten entsprechend. Jede Fachkraft wird zu Beginn des Vermittlungsprozesses nachweislich über das Bestehen des Beschwerdeverfahrens in Kenntnis gesetzt.

§ 5 Verantwortung für die Dienstleistungskette

(1) Craftra ist für die gesamte Dienstleistungskette verantwortlich und gibt die Anforderungen des Gütesiegels an jedes Kettenglied vertraglich weiter.

(2) Craftra ist für sämtliche eigenen Verstöße verantwortlich sowie für Verstöße von Personen und Unternehmen, die im Auftrag, im Namen oder mit Wissen und Duldung von Craftra im Anwerbe- und Vermittlungsprozess tätig werden. Craftra steht nicht für Handlungen von Personen ein, die ohne Beauftragung, Kenntnis oder Duldung von Craftra tätig werden und sich zu Unrecht auf eine Verbindung zu Craftra berufen.

(3) Verstößt ein:e Geschäftspartner:in gegen das Zahlungsverbot, erstattet Craftra der Fachkraft sämtliche geleisteten Zahlungen, die unter das Employer-Pays-Prinzip fallen, unabhängig davon, an wen sie geleistet wurden.

(4) Erlangt Craftra Kenntnis davon, dass Dritte sich unbefugt auf eine Verbindung zu Craftra berufen oder unter Verwendung des Namens von Craftra Zahlungen von Fachkräften verlangen, informiert Craftra die betroffenen Fachkräfte unverzüglich in geeigneter Weise, veröffentlicht einen Warnhinweis auf ihrer Internetpräsenz und geht rechtlich gegen die Verantwortlichen vor. Craftra veröffentlicht dauerhaft eine Liste der beauftragten Geschäftspartner:innen sowie die Information, dass Fachkräfte in keinem Fall Zahlungen zu leisten haben.

(5) Craftra überwacht die Einhaltung dieser Bedingungen und der Güte- und Prüfbestimmungen mindestens jährlich selbst, dokumentiert die Selbstüberwachung und wertet sie im internen Qualitätsmanagement aus. Die Nutzung des Gütezeichens ist befristet und wird vor Ablauf erneut geprüft.

§ 6 Ethische Grenzen der Anwerbung (WHO Global Code of Practice)

(1) Craftra hält den WHO Global Code of Practice on the International Recruitment of Health Personnel ein.

(2) Craftra wirbt Gesundheits- und Pflegefachkräfte nicht aktiv in Ländern an, die auf der jeweils aktuell geltenden WHO health workforce support and safeguards list aufgeführt sind. Untersagt sind insbesondere Anwerbekampagnen, Direktansprache, bezahlte Werbung, Rekrutierungsveranstaltungen sowie die Beauftragung von Geschäftspartner:innen zur Ansprache von Fachkräften in diesen Ländern.

(3) Bewirbt sich eine Fachkraft aus einem Land der Liste aus eigener Initiative und ohne vorangegangene Ansprache durch Craftra oder eine:n Geschäftspartner:in, prüft Craftra die Bewerbung im Einzelfall und dokumentiert, dass keine aktive Anwerbung stattgefunden hat.

(4) Craftra prüft die Liste mindestens jährlich sowie unverzüglich nach jeder Aktualisierung durch die WHO und passt die eigenen Anwerbeaktivitäten sowie die Vorgaben an die Geschäftspartner:innen entsprechend an.

(5) Die Pflichten nach dieser Vorschrift gelten für die gesamte Dienstleistungskette (§ 5, § 30 Absatz 3).

§ 7 Datenschutz

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach der Datenschutzerklärung von Craftra, die auf der Internetpräsenz abrufbar ist und der Fachkraft vor Vertragsschluss in einer Sprache zur Verfügung gestellt wird, die sie versteht.

(2) Craftra verarbeitet Daten der Fachkraft zur Durchführung des Vermittlungsvertrages auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO sowie zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO.

(3) Daten der Fachkraft werden an eine konkrete Kund:in erst weitergegeben, nachdem die Fachkraft der Weitergabe an diese Kund:in zugestimmt hat. Die Zustimmung wird dokumentiert und ist jederzeit für die Zukunft widerrufbar.

(4) Gesundheitsdaten und andere Daten besonderer Kategorien nach Artikel 9 DSGVO verarbeitet Craftra nur, soweit dies für das Anerkennungs-, Visum- oder Beschäftigungsverfahren erforderlich ist, und nur auf Grundlage einer ausdrücklichen Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a DSGVO oder einer gesetzlichen Erlaubnis.

(5) Craftra schließt mit allen Geschäftspartner:innen, die Daten im Auftrag von Craftra verarbeiten, Verträge zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO. Bei Übermittlungen in Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums stellt Craftra ein angemessenes Schutzniveau sicher, insbesondere durch Standardvertragsklauseln nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c DSGVO.

(6) Craftra und die Kund:in sind hinsichtlich der jeweils in eigener Verantwortung verarbeiteten Daten getrennt Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 DSGVO. Sie unterstützen einander bei der Erfüllung von Betroffenenrechten und informieren sich unverzüglich über Datenschutzverletzungen, die den jeweils anderen betreffen.

§ 8 Haftung

(1) Craftra haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.

(3) Gegenüber Kund:innen ist die Haftung nach Absatz 2 je Schadensfall auf die Höhe des für die betroffene Vermittlung vereinbarten Nettohonorars begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht gegenüber Fachkräften.

(4) Craftra haftet nicht für den Ausgang behördlicher oder berufsrechtlicher Verfahren, insbesondere nicht für die Erteilung von Visa und Aufenthaltstiteln, die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, die Beschleunigung solcher Verfahren oder für Verzögerungen, die durch Behörden, Auslandsvertretungen, Anerkennungsstellen oder Kammern verursacht werden. Craftra haftet ferner nicht für die Richtigkeit von Angaben und Unterlagen, die die Fachkraft oder die Kund:in beigebracht hat.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter:innen, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilf:innen von Craftra.

(6) Gegenüber Kund:innen verjähren Schadensersatzansprüche gegen Craftra in einem Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Absatz 1. Gegenüber Fachkräften gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 9 Änderungen dieser Bedingungen

(1) Craftra kann diese Bedingungen gegenüber Kund:innen und Geschäftspartner:innen ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte Gesetze, an geänderte Anforderungen des Gütesiegels „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“ oder an eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung erforderlich ist und die Änderung das Vertragsgefüge nicht wesentlich zu Lasten der anderen Partei verschiebt. Die Hauptleistungspflichten und das Entgelt können auf diesem Weg nicht geändert werden.

(2) Änderungen werden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht die andere Partei nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang in Textform, gelten die Änderungen als angenommen. Craftra weist in der Mitteilung gesondert auf das Widerspruchsrecht, die Frist und die Folgen des Schweigens hin. Im Fall des Widerspruchs kann jede Partei den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen.

(3) Gegenüber Fachkräften gelten Änderungen dieser Bedingungen nur, soweit sie für die Fachkraft ausschließlich vorteilhaft sind. Im Übrigen gelten für laufende Vermittlungsverträge die bei Vertragsschluss vereinbarten Bedingungen fort.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Gegenüber Fachkräften gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz nicht entzogen wird, der ihnen durch zwingende Bestimmungen des Rechts ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates gewährt wird (Artikel 6 Absatz 2 Rom-I-Verordnung).

(2) Erfüllungsort für alle Leistungen ist Köln. Ist die Kund:in Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat sie keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand Köln; Craftra ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand der Kund:in zu klagen.

(3) Für Streitigkeiten mit Geschäftspartner:innen mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist ausschließlicher Gerichtsstand Köln. Craftra und der:die Geschäftspartner:in können im Einzelvertrag stattdessen ein Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) mit Sitz in Köln und deutscher Verfahrenssprache vereinbaren.

(4) Gegenüber Fachkräften gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften und Gerichtsstände des Aufenthaltsstaates der Fachkraft bleiben unberührt.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Gleiches gilt, wenn sich eine Regelungslücke zeigt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung sowie zur Ausfüllung der Lücke gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gegenüber Kund:innen und Geschäftspartner:innen, die Unternehmer sind, tritt anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.

(6) Im Verhältnis zu Kund:innen ist Craftra zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und nicht bereit. Fachkräften stehen unabhängig davon das interne Beschwerdeverfahren nach Anlage 2 sowie die dort genannten unabhängigen externen Anlaufstellen offen, insbesondere die Beratungsstellen nach § 31 Arbeitnehmer-Entsendegesetz und die Beratungsstellen des Förderprogramms IQ. Die Inanspruchnahme dieser Stellen ist für die Fachkraft kostenlos.

Teil B – Bedingungen gegenüber Kund:innen (Arbeitgebende)

§ 11 Gegenstand

(1) Craftra erbringt Anwerbung, Vorauswahl, Qualifizierung, Begleitung des Anerkennungs- und Visumverfahrens sowie Ankommens- und Integrationsbegleitung. Der jeweilige Leistungsumfang ergibt sich aus dem Einzelvertrag.

(2) Craftra schuldet ein sorgfältiges Bemühen, nicht den Vermittlungserfolg. Eine Garantie für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses, für den Ausgang behördlicher Verfahren oder für die Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses wird nicht übernommen.

§ 12 Bestellerprinzip und Vergütung

(1) Es gilt das Besteller- und Employer-Pays-Prinzip: Sämtliche mit der Anwerbung und Vermittlung verbundenen Kosten trägt die Kund:in als Arbeitgebende. Eine Beteiligung der Fachkraft an diesen Kosten ist ausgeschlossen.

(2) Das vereinbarte Honorar sowie etwaige durchlaufende Kostenpauschalen ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Alle Beträge werden vor Vertragsschluss vollständig, in Euro und netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen. Verdeckte Zuschläge, Erfolgsboni zulasten der Fachkraft oder nachträgliche Kostenumlagen bestehen nicht.

(3) Craftra tritt für die Kosten der Sprachqualifizierung und der Ausgleichsmaßnahmen sowie für die direkten Kosten der Anwerbung in Vorleistung, wenn das Matching mit einer Kund:in erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

§ 13 Pflichten der Kund:in zur Integration, Sprachförderung und Einarbeitung

(1) Die Kund:in ist verpflichtet, Maßnahmen und Instrumente zur betrieblichen und sozialen Integration, zur Sprachförderung und zur Begleitung bei der Einarbeitung vorzuhalten. Diese Maßnahmen müssen schriftlich vorliegen und adressatengerecht aufbereitet sein.

(2) Die Kund:in stellt Craftra diese Unterlagen vor dem Matching zur Verfügung, damit sie der Fachkraft im Rahmen des Arbeitsplatzangebots vorgelegt werden können. Craftra empfiehlt die Form eines betrieblichen Integrationsmanagementkonzepts (IMK).

(3) Die Kund:in benennt Ansprechpersonen für die Fachkraft sowohl für die Zeit vor der Einreise nach Deutschland als auch für die Zeit vor Ort und teilt deren Erreichbarkeit mit.

(4) Die Kund:in verpflichtet sich, vor Abschluss eines Arbeitsvertrages virtuell oder in Präsenz mit der Fachkraft in den Austausch zu treten.

§ 14 Mitwirkung der Kund:in

(1) Die Kund:in wirkt an der Durchführung des Vermittlungsprozesses mit. Sie stellt Craftra insbesondere rechtzeitig zur Verfügung: eine vollständige Stellen- und Anforderungsbeschreibung, die für das beschleunigte Fachkräfteverfahren, das Visumverfahren und das Anerkennungsverfahren erforderlichen Unterlagen und Erklärungen, die Vollmacht nach § 81a AufenthG sowie die für den Arbeitsvertragsabschluss erforderlichen Entscheidungen. Sie benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson und antwortet auf Anfragen von Craftra innerhalb von fünf Werktagen, auf fristgebundene Anfragen innerhalb der mitgeteilten Frist.

(2) Verzögert sich der Vermittlungsprozess, weil die Kund:in ihren Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, verlängern sich vereinbarte Zeitpläne entsprechend. Craftra ist berechtigt, die dadurch entstandenen Mehraufwendungen, insbesondere Gebühren für verfallene Termine bei Auslandsvertretungen und Behörden, Stornokosten, Reise- und Unterbringungskosten sowie verlängerte Sprachkurs- und Unterhaltskosten, gegen Nachweis erstattet zu verlangen. Craftra weist die Kund:in auf drohende Fristversäumnisse hin, soweit dies möglich und zumutbar ist.

§ 15 Unzulässige Vertragsinhalte im Arbeitsvertrag

(1) Die Kund:in verpflichtet sich, mit der Fachkraft keine Bindungs- oder Rückzahlungsklauseln zu vereinbaren, die sich auf die Kosten der Vermittlung beziehen.

(2) Die Kund:in verlangt von der Fachkraft weder vorbeugende Zahlungen (Hinterlegungen, Kautionen) noch nachträgliche Zahlungen (Vertragsstrafen).

(3) Die Kund:in informiert die Fachkraft gemäß § 299 SGB III vor Abschluss des Arbeitsvertrages schriftlich und auf eigene Kosten über die dort genannten Angaben; Craftra unterstützt hierbei mit Vorlagen.

§ 16 Nichtantritt, vorzeitige Beendigung, Nachbesetzung und Umgehungsschutz

(1) Nichtantritt. Tritt die vermittelte Fachkraft das Arbeitsverhältnis aus Gründen nicht an, die weder Craftra noch die Kund:in zu vertreten haben, bemüht sich Craftra um eine Nachbesetzung nach Absatz 3. Bereits verdiente Honoraranteile bleiben bestehen; ein vereinbarter Erfolgsanteil wird erst mit dem tatsächlichen Arbeitsantritt der nachbesetzten Fachkraft fällig.

(2) Vorzeitige Beendigung. Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten sechs Monate nach Arbeitsantritt, gilt: Beruht die Beendigung auf Gründen aus der Sphäre der Kund:in, insbesondere Kündigung durch die Kund:in ohne verhaltensbedingten Grund, Nichteinhaltung der zugesagten Arbeitsbedingungen oder Verstoß gegen §§ 13, 15, bleibt das vereinbarte Honorar in voller Höhe geschuldet. In allen übrigen Fällen bietet Craftra eine Nachbesetzung nach Absatz 3 an.

(3) Nachbesetzung. Die Nachbesetzung erfolgt einmalig und honorarfrei mit Ausnahme der erneut anfallenden Fremdkosten (Visum, Anerkennung, Sprachkurs, Reise), die die Kund:in gegen Nachweis trägt. Voraussetzung ist, dass die Kund:in ihre Pflichten nach §§ 13, 14 und 15 erfüllt hat und das Honorar vollständig gezahlt ist. Die Nachbesetzung wird innerhalb von neun Monaten ab Anzeige des Nachbesetzungsbedarfs betrieben. Ein Anspruch der Kund:in auf Rückzahlung des Honorars anstelle der Nachbesetzung besteht nicht.

(4) Auf die Fachkraft darf zur Fortsetzung oder Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses kein Druck ausgeübt werden. Die Rechte der Fachkraft nach Teil C bleiben von diesem Paragraphen in vollem Umfang unberührt; insbesondere begründet dieser Paragraph keinerlei Ansprüche gegen die Fachkraft.

(5) Umgehungsschutz. Stellt die Kund:in oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG eine von Craftra vorgestellte Fachkraft innerhalb von 18 Monaten nach der Vorstellung ein, beschäftigt sie oder überlässt sie sich diese anderweitig, ohne dass hierfür ein Vermittlungsvertrag mit Craftra besteht, schuldet die Kund:in das Honorar in voller vereinbarter Höhe. Gleiches gilt, wenn die Kund:in die Fachkraft an ein drittes Unternehmen weiterempfiehlt und dieses die Fachkraft einstellt. Die Kund:in zeigt Craftra jede Einstellung einer vorgestellten Fachkraft unverzüglich an. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt der Kund:in unbenommen.

(6) Als „vorgestellt“ gilt eine Fachkraft, deren Profil oder Daten Craftra der Kund:in in Textform übermittelt hat. Craftra dokumentiert Zeitpunkt und Inhalt der Vorstellung.

§ 17 Prüfvorbehalt, Kündigung und Vergütungsfolgen

(1) Allgemeiner Prüfvorbehalt: Craftra ist berechtigt, einmal jährlich zu überprüfen, ob die Kund:in die Vorgaben dieser Bedingungen und der Grundsatzerklärung einhält. Die Kund:in erteilt hierzu die erforderlichen Auskünfte und legt auf Verlangen folgende Unterlagen vor: das betriebliche Integrationsmanagementkonzept oder gleichwertige Unterlagen nach § 13 Absatz 1, die Benennung der Ansprechpersonen nach § 13 Absatz 3, den mit der vermittelten Fachkraft geschlossenen Arbeitsvertrag in anonymisierter oder auf die Regelungen nach § 15 beschränkter Form sowie den Nachweis der Information nach § 299 SGB III. Die Vorlagepflicht beschränkt sich auf Unterlagen, die die von Craftra vermittelten Fachkräfte betreffen. Personenbezogene Daten Dritter sind zu schwärzen. Craftra kündigt die Prüfung mit einer Frist von zwei Wochen in Textform an; die Prüfung erfolgt zu üblichen Geschäftszeiten und ohne unangemessene Beeinträchtigung des Betriebsablaufs.

(2) Craftra ist berechtigt, mit den vermittelten Fachkräften Gespräche ohne Anwesenheit der Kund:in zu führen. Die Teilnahme der Fachkraft ist freiwillig; aus einer Teilnahme oder Nichtteilnahme dürfen ihr keine Nachteile entstehen.

(3) Anlassbezogener Prüfvorbehalt: Liegen Craftra tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß vor, insbesondere aus einer Beschwerde, einem Hinweis der Fachkraft oder einer behördlichen Mitteilung, ist Craftra berechtigt, den Sachverhalt unverzüglich und anlassbezogen zu prüfen. Die Kund:in wirkt an der Aufklärung mit und antwortet innerhalb von zwei Wochen.

(4) Kündigungsrecht: Bei wiederholter Nichteinhaltung dieser Bedingungen oder der Grundsatzerklärung ist Craftra berechtigt, sämtliche Verträge mit der Kund:in aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Vor der Kündigung erfolgt in der Regel eine Abmahnung mit angemessener Abhilfefrist; sie ist entbehrlich, wenn der Verstoß so schwer wiegt, dass ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.

(5) Kündigung und Rücktritt bei Verstößen gegen das Employer-Pays-Prinzip: Verstößt die Kund:in gegen § 12 Absatz 1, § 15 oder gegen das Zahlungsverbot, ist Craftra zur fristlosen Kündigung und zum Rücktritt berechtigt. Craftra erstattet der Fachkraft in diesem Fall sämtliche von ihr geleisteten Zahlungen, die unter das Employer-Pays-Prinzip fallen, und nimmt bei der Kund:in Rückgriff. Der Fachkraft steht in diesem Fall ihrerseits ein Rücktritts- und Kündigungsrecht ohne Kostenfolge zu (§ 29 Absatz 4).

(6) Vergütungsfolgen. Kündigt Craftra nach Absatz 4 oder 5 oder tritt Craftra nach Absatz 5 zurück, bleibt der Anspruch auf das bis zum Wirksamwerden der Kündigung verdiente Honorar bestehen. Bereits erbrachte Teilleistungen sind nach dem Verhältnis der erbrachten zur geschuldeten Gesamtleistung zu vergüten; ein etwaiger Erfolgsanteil des Honorars entfällt, soweit die Vermittlung infolge des Verstoßes nicht zustande kommt. Weitergehende Schadensersatzansprüche von Craftra, insbesondere auf Erstattung der nach Absatz 5 an die Fachkraft geleisteten Zahlungen sowie der Kosten einer Ersatzvermittlung, bleiben unberührt.

(7) Das Recht der Kund:in zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB bleibt unberührt. Vor einer Kündigung durch die Kund:in wegen einer Pflichtverletzung von Craftra ist Craftra eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, es sei denn, die Fristsetzung ist nach § 323 Absatz 2 BGB entbehrlich.

(8) Der Vertrag mit der Kund:in kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ablauf eines laufenden Vermittlungsvorgangs. Ein Vermittlungsvorgang ist laufend ab dem Zeitpunkt, zu dem Craftra der Kund:in eine Fachkraft nach § 16 Absatz 6 vorgestellt hat. Kündigt die Kund:in einen laufenden Vermittlungsvorgang, ohne dass ein von Craftra zu vertretender Grund vorliegt, hat sie die bis dahin nachweislich entstandenen Aufwendungen von Craftra zu erstatten sowie das anteilig verdiente Honorar zu zahlen. § 16 Absatz 5 bleibt unberührt.

§ 18 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung

(1) Rechnungen von Craftra sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig. Fälligkeit und Ratenstruktur des Honorars ergeben sich im Übrigen aus dem Einzelvertrag.

(2) Gerät die Kund:in in Verzug, ist Craftra berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Absatz 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(3) Die Kund:in kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihr nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(4) Die Abtretung von Ansprüchen der Kund:in gegen Craftra bedarf der Zustimmung von Craftra; § 354a HGB bleibt unberührt.

(5) Kommt aus Gründen, die Craftra nicht zu vertreten hat, kein Matching zustande, trägt Craftra die nach § 12 Absatz 3 vorgeleisteten Kosten. Ein Anspruch gegen die Fachkraft besteht in keinem Fall (§ 20 Absatz 5, § 27).

§ 19 Freistellung

(1) Die Kund:in stellt Craftra von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen Craftra erhoben werden, weil die Kund:in ihre Pflichten aus diesen Bedingungen oder aus dem Einzelvertrag verletzt hat, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Arbeitsbedingungen, Entgelt, Arbeitszeit, Unterkunft oder Tätigkeit, wegen Verstößen gegen §§ 13, 15 oder gegen das Employer-Pays-Prinzip, wegen Verletzung der Informationspflicht nach § 299 SGB III sowie wegen Verstößen gegen arbeits-, aufenthalts-, sozialversicherungs- oder mindestlohnrechtliche Vorschriften.

(2) Die Freistellung umfasst die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung sowie Zahlungen, die Craftra nach § 5 Absatz 3 oder § 17 Absatz 5 an die Fachkraft geleistet hat.

(3) Craftra unterrichtet die Kund:in unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche, gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme und trifft ohne Zustimmung der Kund:in kein Anerkenntnis und keinen Vergleich, es sei denn, die Zustimmung wird ohne sachlichen Grund verweigert.

(4) Die Kund:in versichert, dass die im Arbeitsplatzangebot und im Arbeitsvertrag gemachten Angaben zutreffend sind und dass sie zur Beschäftigung der Fachkraft berechtigt ist. Sie zeigt Craftra Änderungen der Arbeitsbedingungen vor Arbeitsantritt unverzüglich an.

Teil C – Anwerbe- und Vermittlungsbedingungen gegenüber Fachkräften

§ 20 Für Sie entstehen keine Kosten (Employer-Pays-Prinzip)

(1) Ihnen entstehen im Vermittlungsprozess keine Kosten — ohne Ausnahme. Weder direkt noch indirekt erhebt Craftra von Ihnen Vermittlungskosten oder Kosten für Leistungen, die unmittelbar mit der Vermittlung zusammenhängen. Die Kosten trägt Ihr:e zukünftige:r Arbeitgeber:in. Auch wenn Sie den Vermittlungsprozess vorzeitig beenden, schulden Sie Craftra nichts (§ 27).

(2) Dieses Prinzip gilt für die gesamte Dienstleistungskette. Auch Partnerunternehmen, Sprachschulen oder Agenturen, die für Craftra tätig werden, dürfen von Ihnen keine solchen Kosten verlangen. Sollte dies dennoch geschehen, erstattet Craftra Ihnen den Betrag.

(3) Craftra verlangt von Ihnen keine vorbeugenden Zahlungen wie Hinterlegungen oder Kautionen und keine nachträglichen Zahlungen wie Vertragsstrafen.

(4) Ist für die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland oder für ein behördliches Verfahren ein bestimmtes Sprachniveau erforderlich und haben Sie hierfür bereits vor Beginn der Zusammenarbeit mit Craftra Kosten aufgewendet, können Sie diese bei Craftra geltend machen: ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des deutschen Arbeitsvertrages bis zu einem Jahr rückwirkend, gegen Vorlage eines Zahlungsnachweises. Die Erstattung erfolgt spätestens bei Antritt Ihres Arbeitsverhältnisses in Deutschland.

(5) Findet nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierungsmaßnahmen keine Vermittlung an eine:n Arbeitgeber:in in Deutschland statt, gehen die entstandenen Kosten nicht zu Ihren Lasten.

§ 21 Form Ihres Vermittlungsvertrages

(1) Der Vermittlungsvertrag zwischen Ihnen und Craftra bedarf der Schriftform nach § 296 Absatz 1 SGB III. Er enthält insbesondere die Angabe, welche Leistungen Craftra erbringt, ob und in welcher Höhe eine Vergütung verlangt wird und wer diese schuldet.

(2) Craftra verlangt von Ihnen keine Vermittlungsvergütung. Die Vergütung schuldet ausschließlich der:die Arbeitgeber:in (§ 12, § 20).

(3) Vereinbarungen, die gegen § 296 oder § 297 SGB III verstoßen, sind unwirksam. Haben Sie gleichwohl eine Zahlung an Craftra geleistet, erstattet Craftra Ihnen diese vollständig.

§ 22 Informationsbroschüre des KDA

(1) Craftra stellt Ihnen die vom Kuratorium Deutsche Altershilfe (KDA) herausgegebene Broschüre „Informationen zur Erwerbsmigration in die Pflege nach Deutschland“ kostenlos, in unveränderter Form, in der aktuellen Fassung und in deutscher Sprache sowie in den für Ihr Herkunftsland relevanten Sprachen zur Verfügung.

(2) Die Broschüre steht dauerhaft als Download auf der Internetpräsenz von Craftra bereit.

(3) Sie erhalten die Broschüre nachweislich mindestens 7 Tage vor Abschluss des Vermittlungsvertrages. Der Zugang wird dokumentiert.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Vermittlungen in Pflegeberufe. Fachkräften anderer Berufsgruppen stellt Craftra vergleichbare unabhängige Informationsmaterialien zur Erwerbsmigration nach Deutschland zu denselben Bedingungen zur Verfügung.

§ 23 Ablauf und Leistungen

(1) Der Ablauf des Vermittlungs- und Anerkennungsprozesses ist auf der Internetpräsenz von Craftra öffentlich und verständlich dargestellt.

(2) Vor Unterzeichnung des Vermittlungsvertrages zeigt Craftra Ihnen zusätzlich individuell und adressatengerecht auf,
– welche wesentlichen Etappen Ihr Prozess umfasst,
– welche Leistungen Craftra dabei erbringt und
– welche Ansprechpersonen bei Craftra für Sie zuständig sind und wie Sie diese erreichen.

(3) Craftra stellt Ihnen transparent dar, welche Leistungen Bestandteil des Vermittlungsprozesses sind. Zusätzliche Leistungen, die nicht unmittelbar zum Vermittlungsprozess gehören, können Sie ablehnen. Aus einer Ablehnung entstehen Ihnen keine Nachteile.

§ 24 Matching und Arbeitsplatzangebot

(1) Das Matching erfolgt auf Grundlage objektiver Kriterien und Ihrer individuellen Präferenzen sowie der Präferenzen des:der zukünftigen Arbeitgeber:in.

(2) Es steht Ihnen frei, ein Arbeitsplatzangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Ablehnung führt nicht zum Ausschluss aus dem Programm und löst keine Zahlungspflicht aus.

(3) Craftra stellt Ihnen alle relevanten Informationen zum Arbeitsplatzangebot adressatengerecht und nachweislich mindestens 7 Tage vor Abschluss des Arbeitsvertrages zur Verfügung, insbesondere über
– die erforderlichen Qualifikationen,
– die bisherigen Erfahrungen des:der Arbeitgeber:in mit internationaler Rekrutierung, insbesondere ob und wie viele Anwerbungen am vorgesehenen Standort bisher stattgefunden haben,
– die Maßnahmen und Instrumente des:der Arbeitgeber:in zur betrieblichen und sozialen Integration, zur Sprachförderung und zur Begleitung bei der Einarbeitung,
– die zuständigen Ansprechpersonen bei dem:der Arbeitgeber:in vor der Einreise und vor Ort.

(4) Zusätzlich informiert Craftra Sie gemäß § 299 SGB III vor Abschluss des Arbeitsvertrages schriftlich und auf eigene Kosten über: Name und Anschrift des:der Arbeitgeber:in; vorgesehenen Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses; Arbeitsort bzw. Hinweis auf wechselnde Einsatzorte; die zu leistende Tätigkeit; die vertragliche Arbeitszeit; das vertragliche Arbeitsentgelt einschließlich vorgesehener Abzüge; die Dauer des vertraglichen Erholungsurlaubs; die Kündigungsfristen; einen allgemeinen Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen; sowie die Möglichkeit, Beratungsdienste der Sozialpartner und staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen – mindestens beispielhaft die Beratungsstellen nach § 31 Arbeitnehmer-Entsendegesetz mit deren jeweils aktuellen Kontaktdaten.

(5) Vor Abschluss eines Arbeitsvertrages stellt Craftra sicher, dass Sie und der:die zukünftige Arbeitgeber:in virtuell oder in Präsenz miteinander in den Austausch treten.

§ 25 Anerkennung Ihres Berufsabschlusses

(1) Für die Anerkennung Ihres im Ausland erworbenen Berufsabschlusses gelten die gesetzlichen Regelungen in Deutschland, insbesondere das Pflegeberufegesetz (PflBG), das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) sowie – im Handwerk – die Handwerksordnung (HwO).

(2) Stellt die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede fest, stehen Ihnen grundsätzlich die im Pflegeberufegesetz vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung, namentlich ein Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung.

(3) Die Wahl zwischen den zur Verfügung stehenden Ausgleichsmaßnahmen steht grundsätzlich Ihnen als antragstellender Person zu. Craftra berät Sie, trifft die Wahl aber nicht für Sie und übt keinen Druck zugunsten einer bestimmten Maßnahme aus.

(4) Unabhängige Informationen finden Sie beim Informationsportal der Bundesregierung „Anerkennung in Deutschland“ (anerkennung-in-deutschland.de) sowie bei den Beratungsstellen des Förderprogramms IQ.

§ 26 Sprachqualifizierung und Lernplattform

(1) Craftra stellt Ihnen für den Spracherwerb eine digitale Lernplattform sowie gegebenenfalls Präsenz- oder Online-Sprachkurse bei Partnereinrichtungen zur Verfügung. Der Zugang ist für Sie kostenlos. Sie schulden Craftra hierfür in keinem Fall ein Entgelt; auch eine mittelbare Gegenleistung, insbesondere eine Bindung an Craftra oder an eine:n bestimmte:n Arbeitgeber:in, ist damit nicht verbunden.

(2) Die Nutzung der Lernplattform ist freiwillig. Sie können jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Nachteile für Ihren Vermittlungsprozess auf die Nutzung verzichten oder sie beenden. Sie können den erforderlichen Sprachnachweis auch auf anderem Weg erbringen; Craftra erkennt jedes gleichwertige Zertifikat einer anerkannten Prüfungsstelle an.

(3) Craftra schuldet keinen bestimmten Lernerfolg und kein bestimmtes Prüfungsergebnis. Über Ihren Lernfortschritt erhalten Sie Rückmeldungen; diese dienen ausschließlich Ihrer Orientierung. Aus einem ausbleibenden oder verzögerten Lernfortschritt entstehen Ihnen gegenüber Craftra keine Zahlungspflichten.

(4) Die Vermittlung durch Craftra ist nicht davon abhängig, dass Sie die Lernplattform von Craftra nutzen.

(5) Craftra prüft laufend, ob die angebotene Sprachqualifizierung dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unterfällt, und holt eine erforderliche Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) ein, bevor entsprechende Angebote bereitgestellt werden.

§ 27 Keine Bindung, keine Rückzahlung

(1) Es gilt das Employer-Pays-Prinzip. Craftra verzichtet in Vermittlungsverträgen mit Ihnen vollständig auf Bindungs- und Rückzahlungsverpflichtungen. Sie schulden Craftra unter keinen Umständen eine Rückzahlung von Kosten, die im Rahmen der Anwerbung, Qualifizierung oder Vermittlung entstanden sind — auch dann nicht, wenn Sie den Vermittlungsprozess vorzeitig beenden oder einen Sprachkurs abbrechen.

(2) Craftra vermittelt Sie nicht in Arbeitsverträge, die Bindungs- oder Rückzahlungsverpflichtungen bezüglich der Vermittlungskosten enthalten. Erfährt Craftra, dass eine Kund:in eine solche Klausel mit Ihnen vereinbart hat, wirkt Craftra auf deren Aufhebung hin und macht von den Rechten aus § 17 Absatz 5 Gebrauch.

(3) Absätze 1 und 2 gelten unabhängig davon, aus welchem Grund und zu welchem Zeitpunkt Sie den Vermittlungsprozess beenden.

§ 28 Ihr Widerrufsrecht

(1) Schließen Sie den Vermittlungsvertrag im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen, steht Ihnen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Sie können den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsschlusses. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(3) Den Widerruf richten Sie in Textform an: Craftra GmbH, Unter Linden 1, 50859 Köln, sowie an die auf der Kontaktseite angegebene E-Mail-Adresse. Eine ausdrückliche Erklärung genügt; Sie können auch das Muster-Widerrufsformular in Anlage 3 verwenden.

(4) Widerrufen Sie, schulden Sie Craftra keinen Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen.

(5) Die vollständige Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular (Anlage 3) erhalten Sie gesondert vor Vertragsschluss in Textform und in einer Sprache, die Sie verstehen.

§ 29 Ihre Rechte bei Verstößen, Kündigung und Rücktritt

(1) Sie können den Vermittlungsvertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Aus der Kündigung entstehen Ihnen keine Kosten.

(2) Verstößt Craftra oder ein:e Geschäftspartner:in gegen die Vorgaben aus § 20 (Employer-Pays-Prinzip, Zahlungsverbot) oder § 27 (Bindung und Rückzahlung), können Sie fristlos kündigen oder vom Vertrag zurücktreten. Bereits von Ihnen geleistete Zahlungen werden Ihnen vollständig erstattet.

(3) Craftra kann den Vermittlungsvertrag mit Ihnen nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor bei vorsätzlich falschen Angaben zu Ihrer Qualifikation oder Ihrer Identität, bei Vorlage gefälschter oder verfälschter Dokumente sowie dann, wenn Sie über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht erreichbar sind oder an der Durchführung des Verfahrens nicht mitwirken. Vor der Kündigung setzt Craftra Ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme und zur Abhilfe, sofern die Abhilfe möglich ist. Eine Kündigung durch Craftra wegen der Ablehnung eines Arbeitsplatzangebots, wegen der Ablehnung zusätzlicher Leistungen nach § 23 Absatz 3, wegen einer Beschwerde nach Anlage 2 oder wegen der Nichtnutzung der Lernplattform nach § 26 ist ausgeschlossen.

(3a) Kündigt Craftra nach Absatz 3, entstehen Ihnen daraus keine Zahlungspflichten.

(4) Kündigt Craftra ein Vertragsverhältnis mit einer Kund:in wegen eines Verstoßes gegen das Employer-Pays-Prinzip, wird Ihnen ohne Kostenfolge ein alternatives Arbeitsplatzangebot unterbreitet; alternativ können Sie den Vermittlungsvertrag kostenfrei beenden.

(5) Über das Beschwerdeverfahren nach Anlage 2 können Sie sich jederzeit beschweren – auch anonym und ohne Nachteile für Ihren Vermittlungsprozess.

Teil D – Bedingungen gegenüber Geschäftspartner:innen in der Dienstleistungskette

§ 30 Weitergabe der Anforderungen

(1) Geschäftspartner:innen – insbesondere ausländische Partneragenturen, Sprachschulen, Übersetzungs- und Anerkennungsdienstleister – verpflichten sich vertraglich, die Güte- und Prüfbestimmungen zum Gütesiegel „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“ und die Grundsatzerklärung (Anlage 1) einzuhalten und die Anforderungen ihrerseits an eigene Unterauftragnehmende weiterzugeben.

(2) Geschäftspartner:innen ist es untersagt, von Fachkräften direkt oder indirekt Vermittlungskosten, Kosten für unmittelbar mit der Vermittlung zusammenhängende Leistungen, Kautionen, Hinterlegungen oder Vertragsstrafen zu erheben. Untersagt sind ebenso Zahlungen, die als freiwillige Leistung, Aufwandsentschädigung, Bearbeitungs-, Service- oder Bereitstellungsgebühr bezeichnet werden, sowie die Erhebung solcher Zahlungen durch mit dem:der Geschäftspartner:in verbundene Unternehmen, durch dessen:deren Beschäftigte oder durch von ihm:ihr eingeschaltete Dritte. Untersagt ist ferner die Vermittlung von Fachkräften an eigene oder verbundene Leistungserbringer zu Preisen, die den ortsüblichen Marktpreis übersteigen. Der:die Geschäftspartner:in stellt sicher, dass auch eigene Unterauftragnehmende diese Verbote einhalten, und weist dies auf Verlangen nach.

(3) Geschäftspartner:innen verpflichten sich zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen, der ILO General principles and operational guidelines for fair recruitment, der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie des WHO Global Code of Practice on the International Recruitment of Health Personnel. Eine aktive Anwerbung in Ländern der aktuell geltenden WHO health workforce support and safeguards list ist untersagt (§ 6).

§ 31 Prüfvorbehalt, Auskunft und Kündigung

(1) Allgemeiner Prüfvorbehalt: Craftra ist berechtigt, mindestens einmal jährlich zu überprüfen, ob der:die Geschäftspartner:in die Vorgaben einhält. Der:die Geschäftspartner:in gewährt Auskunft, legt Unterlagen vor und ermöglicht auf Verlangen Gespräche mit betreuten Fachkräften ohne eigene Anwesenheit.

(2) Anlassbezogener Prüfvorbehalt: Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für einen Verstoß prüft Craftra unverzüglich anlassbezogen. Der:die Geschäftspartner:in antwortet innerhalb von zwei Wochen und wirkt an der Aufklärung mit.

(3) Kündigungsrecht: Bei wiederholter Nichteinhaltung dieser Bedingungen oder der Grundsatzerklärung kündigt Craftra die Zusammenarbeit fristlos. Bei einem Verstoß gegen das Zahlungsverbot erstattet Craftra der Fachkraft die geleisteten Zahlungen und nimmt beim:bei der Geschäftspartner:in Rückgriff.

(4) Craftra führt eine Risikoanalyse über die eigene Dienstleistungskette, analysiert potenzielle und konkrete menschenrechtliche Risiken und adressiert sie im internen Qualitäts- und Prozessmanagement.

Anlage 1 – Grundsatzerklärung zur verantwortlichen Unternehmensführung

Die Craftra GmbH verpflichtet sich zu einer fairen und ethisch vertretbaren Anwerbe- und Vermittlungspraxis. Diese Grundsatzerklärung ist Bestandteil aller Verträge und wird öffentlich und adressatengerecht kommuniziert.

1. Sechs Leitprinzipien. Craftra bekennt sich zu den sechs Leitprinzipien des Gütesiegels „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“:

  • Schriftlichkeit für die Überprüfbarkeit – Verträge, Vermittlungs- und Anwerbebedingungen, AGB, konkrete Arbeitsplatzangebote und Informationen für Fachkräfte werden schriftlich festgehalten, rechtzeitig und adressatengerecht zur Verfügung gestellt und liegen in einer Sprache vor, die die Fachkraft versteht.
  • Unentgeltlichkeit des Vermittlungsprozesses für Fachkräfte – Arbeitgebende kommen für Sprachqualifizierung, Ausgleichsmaßnahmen und die direkten Kosten der Anwerbung auf. Erfolgt das Matching später, tritt Craftra in Vorleistung. Bereits vor Beginn der Vermittlung entstandene Kosten für den Spracherwerb werden erstattet.
  • Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos für Fachkräfte – Craftra verzichtet vollständig auf Rückzahlungsklauseln gegenüber Fachkräften und geht damit über die Anforderungen des Gütesiegels hinaus.
  • Transparenz zu Strukturen, Leistungen und Kosten – Ablauf und mögliche Kosten werden allen Beteiligten von Beginn an offengelegt; Beteiligte werden als Partner:innen auf Augenhöhe behandelt.
  • Nachhaltigkeit und Partizipation – Craftra fordert von Arbeitgebenden ein betriebliches Integrationsmanagementkonzept und klärt gegenseitige Erwartungen frühzeitig.
  • Gesamtverantwortung – Der Anwerbeprozess wird ganzheitlich verantwortet; frühe Begegnungen zwischen Fachkraft und Arbeitgebenden ersetzen vertragliche Bindungsklauseln.

2. WHO Global Code of Practice. Craftra verpflichtet sich zur Einhaltung des WHO Global Code of Practice on the International Recruitment of Health Personnel. Craftra wirbt insbesondere nicht aktiv in Ländern an, die auf der aktuell geltenden WHO health workforce support and safeguards list aufgeführt sind. Die Liste wird mindestens jährlich sowie bei jeder Aktualisierung durch die WHO geprüft. Einzelheiten regelt § 6.

3. Internationale Menschenrechtsstandards. Craftra verpflichtet sich zur Einhaltung

  • der ILO-Kernarbeitsnormen,
  • der ILO General principles and operational guidelines for fair recruitment and definition of recruitment fees and related costs,
  • der United Nations Guiding Principles on Business and Human Rights,
  • sowie der internationalen UN-Menschenrechtsabkommen.

4. Employer-Pays-Prinzip. Craftra erhebt von Fachkräften weder direkt noch indirekt Vermittlungskosten noch Kosten für unmittelbar mit der Vermittlung zusammenhängende Leistungen. Dies gilt für die gesamte Dienstleistungskette.

5. Verzicht auf Bindungs- und Rückzahlungsverpflichtungen. Craftra verzichtet in Vermittlungsverträgen mit Fachkräften vollständig und ausnahmslos auf Bindungs- und Rückzahlungsverpflichtungen. Craftra vermittelt nicht in Arbeitsverträge, die Bindungs- oder Rückzahlungsverpflichtungen enthalten, die sich auf die Kosten der Vermittlung beziehen.

6. Diskriminierungsfreiheit. Craftra wählt ausschließlich nach berufsfachlicher Eignung aus und diskriminiert nicht nach Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität (AGG).

7. Veröffentlichung. Diese Grundsatzerklärung ist dauerhaft öffentlich auf der Internetpräsenz von Craftra abrufbar, wird jeder Fachkraft vor Vertragsschluss in verständlicher Sprache ausgehändigt und ist Bestandteil aller Verträge mit Kund:innen und Geschäftspartner:innen.

Köln, 19. August 2026
Craftra GmbH · Alex Underberg, Geschäftsführer

Anlage 2 – Beschwerdeverfahren

Wer kann sich beschweren? Jede Person, die vom Anwerbe- und Vermittlungsprozess betroffen ist – insbesondere Fachkräfte, Bewerber:innen, Arbeitgebende, Beschäftigte von Craftra und Geschäftspartner:innen. Beschwerden können auch anonym eingereicht werden.

Wie beschweren Sie sich? Schriftlich per E-Mail, per Post oder über die Beschwerdeseite auf der Internetpräsenz von Craftra (craftra.de/beschwerde). Beschwerden können in jeder Sprache eingereicht werden; Craftra übernimmt die Übersetzung.

Wer bearbeitet Ihre Beschwerde? – Stellung der Beschwerdestelle. Die Beschwerdestelle ist eine ständige Funktionseinheit der Craftra GmbH. Adressatin jeder Beschwerde ist die Craftra GmbH als Unternehmen; sie trägt die Verantwortung für das Beschwerdeverfahren, für die Abhilfe und für die Einhaltung der hier genannten Fristen. Die nachstehend benannten Personen handeln ausschließlich in ihrer jeweiligen Funktion für die Craftra GmbH. Die Benennung dient der Erreichbarkeit und der Zuordnung der Zuständigkeit; sie ist keine persönliche Zusage, Garantie oder Einstandspflicht der benannten Person und begründet keine eigenen Ansprüche gegen sie. Gesetzliche Ansprüche, die unabhängig von dieser Benennung bestehen, bleiben unberührt. Die mit der Bearbeitung betrauten Personen üben ihre Tätigkeit weisungsunabhängig aus und dürfen wegen der Bearbeitung einer Beschwerde nicht benachteiligt werden.

Kontaktpersonen.

  • Beschwerdestelle der Craftra GmbH, Unter Linden 1, 50859 Köln, E-Mail: info@craftra.de, Telefon: die auf der Kontaktseite angegebene Rufnummer, erreichbar Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr (MEZ)
  • Benannte Ansprechperson der Beschwerdestelle: Cansu Underberg, in ihrer Funktion als Beschwerdestelle der Craftra GmbH
  • Beschwerdeseite mit allen Kontaktwegen, Fristen und externen Stellen: craftra.de/beschwerde
  • Vertretung: Ist die benannte Ansprechperson verhindert oder ist sie selbst von der Beschwerde betroffen, wird die Beschwerde von Alex Underberg in seiner Funktion als Geschäftsführer der Craftra GmbH bearbeitet. Ist der Geschäftsführer selbst von der Beschwerde betroffen, bearbeitet die benannte Ansprechperson der Beschwerdestelle die Beschwerde allein und ohne Beteiligung des Geschäftsführers. In beiden Fällen ist sichergestellt, dass die bearbeitende Person an dem beanstandeten Vorgang nicht beteiligt war. Die jeweils aktuelle Besetzung ist auf der Internetpräsenz von Craftra unter craftra.de/beschwerde angegeben.
  • Wechselt die benannte Ansprechperson oder ihre Vertretung, wird die Angabe unverzüglich auf der Internetpräsenz von Craftra aktualisiert.
  • Eskalationsstufe (unternehmensextern und unabhängig): Sind Sie mit dem Ergebnis oder der Bearbeitung nicht einverstanden, können Sie sich – ohne vorherige Einschaltung von Craftra und ohne Einhaltung einer Frist – an eine unabhängige externe Stelle wenden: an die Gütegemeinschaft Anwerbung und Vermittlung von Pflegekräften aus dem Ausland e.V. als Erteilungsstelle des Gütesiegels, an die Beratungsstellen nach § 31 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, an die Beratungsstellen des Förderprogramms IQ sowie an die zuständigen Behörden und Gerichte. Craftra übermittelt Ihnen auf Wunsch die aktuellen Kontaktdaten und übernimmt die Kosten einer erforderlichen Übersetzung. Die Inanspruchnahme dieser Stellen ist für Sie kostenlos.

Ablauf und Fristen.

  1. Eingangsbestätigung innerhalb von 3 Werktagen.
  2. Sachverhaltsaufklärung; die beschwerdeführende Person wird angehört, betroffene Dritte erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen.
  3. Entscheidung und Mitteilung des Ergebnisses einschließlich der getroffenen Abhilfemaßnahmen.
  4. Der gesamte Bearbeitungszeitraum je Beschwerde beträgt höchstens drei Wochen. Ist eine abschließende Klärung innerhalb dieses Zeitraums ausnahmsweise nicht möglich, teilt Craftra der beschwerdeführenden Person vor Fristablauf den Sachstand, den Grund der Verzögerung und den voraussichtlichen Abschlusstermin mit. Der Zeitraum verlängert sich in diesem Fall um höchstens drei weitere Wochen.

Abhilfe. Craftra beseitigt festgestellte Belastungen, erstattet zu Unrecht erhobene Zahlungen vollständig, beendet die Zusammenarbeit mit verantwortlichen Geschäftspartner:innen bei wiederholten Verstößen und passt interne Prozesse an, um Wiederholungen auszuschließen.

Schutz vor Benachteiligung. Aus einer Beschwerde entstehen der beschwerdeführenden Person keine Nachteile. Craftra wendet die Schutzstandards des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) freiwillig und entsprechend an, auch soweit eine gesetzliche Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle nach § 12 HinSchG nicht besteht. Insbesondere gilt: Die Identität der beschwerdeführenden Person und aller in der Beschwerde genannten Personen wird vertraulich behandelt und nur den mit der Bearbeitung betrauten Personen zugänglich gemacht; Repressalien jeder Art – etwa Kündigung, Abbruch oder Verzögerung des Vermittlungsprozesses, Nichtberücksichtigung bei Arbeitsplatzangeboten, Abmahnung oder Rufschädigung – sind untersagt; eine Beschwerde führt insbesondere nicht zur Kündigung des Vermittlungsvertrages (§ 29 Absatz 3). Craftra weist darauf hin, dass für Meldungen über bestimmte Rechtsverstöße zusätzlich die externen Meldestellen nach §§ 19 ff. HinSchG, insbesondere beim Bundesamt für Justiz, zur Verfügung stehen.

Dokumentation. Jede Beschwerde wird mit Eingangsdatum, Gegenstand, Bearbeitungsschritten, Ergebnis und Abhilfemaßnahme dokumentiert und im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 5 Absatz 5 ausgewertet.

Anlage 3 – Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular für Fachkräfte

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns – Craftra GmbH, Unter Linden 1, 50859 Köln, sowie über die auf der Kontaktseite angegebene E-Mail-Adresse und Rufnummer – mittels einer eindeutigen Erklärung (zum Beispiel ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen schulden Sie uns nicht.

Muster-Widerrufsformular

An: Craftra GmbH, Unter Linden 1, 50859 Köln
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung:
Bestellt am (*) / erhalten am (*):
Name der/des Verbraucher(s):
Anschrift der/des Verbraucher(s):
Unterschrift der/des Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier):
Datum:
(*) Unzutreffendes streichen.