Ausländische Fachkraft eingestellt – was jetzt? Anmeldung & Sozialversicherung im Baubetrieb
Sofortmeldung, Sozialversicherung, SOKA-BAU, Steuer-ID: Was Baubetriebe nach Ankunft einer internationalen Fachkraft Schritt für Schritt erledigen müssen.
Das Visum ist da, die Fachkraft steht auf der Baustelle – und damit beginnt der Teil, den die meisten Ratgeber auslassen: die korrekte An- und Abmeldung beim Staat. Im Baugewerbe ist dieser Schritt strenger geregelt als in fast jeder anderen Branche. Wer hier patzt, riskiert Bußgelder bis 25.000 € und Ärger bei der nächsten Zollkontrolle.
Diese Anleitung führt Sie Schritt für Schritt durch alle Meldepflichten nach der Ankunft – von der Sofortmeldung am ersten Arbeitstag bis zu SOKA-BAU und Lohn. Sie gilt für direkt festangestellte Fachkräfte (kein Entsende- oder Subunternehmer-Modell).
Schritt 1: Sofortmeldung – die Bau-Besonderheit, die am häufigsten vergessen wird
Das Baugewerbe gehört zu den Branchen mit Sofortmeldepflicht nach § 28a Abs. 4 SGB IV (in Verbindung mit § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Das bedeutet:
Sie müssen jede neue Fachkraft spätestens zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme – also vor der ersten Stunde auf der Baustelle – an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) melden.
Wichtig: Diese Sofortmeldung (Meldegrund „20") ist abrechnungsunabhängig und ersetzt nicht die normale Anmeldung zur Sozialversicherung (Schritt 5). Sie ist ein zusätzlicher, vorgelagerter Schritt. Übermittelt wird sie über Ihr Lohnabrechnungsprogramm, durch Ihren Steuerberater oder über das SV-Meldeportal (Nachfolger von „sv.net" seit März 2024).
Dazu gehört außerdem: In sofortmeldepflichtigen Branchen müssen alle Beschäftigten ihre Ausweispapiere mitführen (§ 2a SchwarzArbG). Sie als Arbeitgeber müssen die Fachkraft darüber schriftlich und nachweislich informieren – und diesen Hinweis aufbewahren.
Schritt 2: Wohnsitz anmelden (Einwohnermeldeamt)
Die Fachkraft muss sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug beim Einwohnermeldeamt anmelden (Bundesmeldegesetz). Praktisch heißt das: Termin buchen, Wohnungsgeberbestätigung vom Vermieter mitbringen, Pass/Visum vorlegen.
Diese Anmeldung ist die Voraussetzung für fast alles Weitere – insbesondere für die automatische Vergabe der Steuer-Identifikationsnummer (Schritt 4).
Schritt 3: Aufenthaltstitel sichern – EU oder Drittstaat?
Hier trennt sich der Prozess je nach Herkunft:
| Herkunft | Was zu tun ist |
|---|---|
| EU/EWR (z. B. Rumänien, Kroatien, Polen) | Volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Kein Arbeitstitel nötig, nur die Wohnsitzanmeldung. |
| Drittstaat / Westbalkan (Serbien, Kosovo, Bosnien-Herzegowina, Albanien, Nordmazedonien, Montenegro) | Das Einreise-Visum muss bei der Ausländerbehörde in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden. Termin frühzeitig buchen – die Visumsgültigkeit läuft ab. |
Bei Drittstaatlern empfiehlt sich, den Behördentermin schon vor Ankunft zu organisieren, weil die Wartezeiten je nach Stadt mehrere Wochen betragen können.
Schritt 4: Steuer-ID und ELStAM
Die Steuer-Identifikationsnummer kommt nach der Wohnsitzanmeldung automatisch per Post – in der Regel innerhalb von 2–4 Wochen. Mit ihr rufen Sie die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ab und können korrekt abrechnen.
Übergangslösung:
Liegt die Steuer-ID am ersten Lohnlauf noch nicht vor, dürfen Sie die Fachkraft vorübergehend nach Steuerklasse VI abrechnen und nach Erhalt der ID korrigieren. Alternativ kann die ID direkt beim Finanzamt angefragt werden, um die Wartezeit zu verkürzen.
Schritt 5: Sozialversicherung anmelden
Jede sozialversicherungspflichtige Fachkraft muss zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung angemeldet werden.
- Krankenkasse wählen: Die Fachkraft sucht sich eine gesetzliche Krankenkasse aus. Diese Kasse ist gleichzeitig die Einzugsstelle, an die Sie den gesamten Sozialversicherungsbeitrag abführen.
- DEÜV-Anmeldung (Meldegrund 10): Über Ihr Abrechnungsprogramm melden Sie die Fachkraft bei der Krankenkasse an – spätestens mit der ersten Entgeltabrechnung, in der Praxis sofort.
- Berufsgenossenschaft (BG BAU): Die gesetzliche Unfallversicherung für die Bauwirtschaft läuft über die BG BAU. Ihr Betrieb muss dort Mitglied sein; die neue Fachkraft wird über den jährlichen Lohnnachweis erfasst.
Eine private Krankenversicherung ist für Bau-Fachkräfte praktisch nie relevant, da das Gehalt unter der Versicherungspflichtgrenze liegt – sie bleiben in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Brauche ich eine A1-Bescheinigung?
Nein – nicht bei direkter Festanstellung in Deutschland. Die A1-Bescheinigung betrifft ausschließlich Entsendungen, bei denen ein Arbeitnehmer vorübergehend in Deutschland arbeitet, aber im Heimatland sozialversichert bleibt. Wenn Sie die Fachkraft fest in Deutschland anstellen, gilt von Tag eins deutsches Sozialversicherungsrecht – kein A1 nötig.
Schritt 6: SOKA-BAU – die zweite Bau-Besonderheit
Baubetriebe nehmen verpflichtend am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) teil. Die Sozialkassen sichern u. a. Urlaubsansprüche, Zusatzversorgung und Berufsbildung branchenweit ab – und das Verfahren gilt für in- und ausländische Arbeitnehmer gleichermaßen.
Konkret heißt das:
- Sie melden die neue gewerbliche Fachkraft bei SOKA-BAU.
- Sie führen den Arbeitgeberbeitrag auf die Bruttolohnsumme ab (Größenordnung rund 15 %, West; Ost abweichend – tagesaktuelle Sätze bei SOKA-BAU prüfen).
- Reine Büro-/Verwaltungskräfte ohne Baubezug sind in der Regel nicht SOKA-pflichtig.
Wer SOKA-BAU vergisst, riskiert Nachforderungen bei der nächsten Prüfung – kalkulieren Sie die Beiträge von Beginn an in Ihre Stundenverrechnungssätze ein.
Schritt 7: Lohn, Arbeitszeit & Equal Pay
Internationale Fachkräfte müssen genauso bezahlt werden wie inländische – die Bundesagentur für Arbeit prüft die branchenübliche/tarifliche Bezahlung bereits bei der Zustimmung. Eine Unterbezahlung ist nicht nur unzulässig, sie gefährdet den Aufenthaltstitel.
| Lohn-Untergrenze (Stand 2026) | Betrag |
|---|---|
| Gesetzlicher Mindestlohn | 13,90 €/Std. (ab 01.01.2026; 2027 geplant: 14,60 €) |
| Bauhauptgewerbe, Lohngruppe 1 (tariflich) | liegt darüber (ca. 15 €/Std., Stand 2026) – für tarifgebundene Betriebe bzw. bei Allgemeinverbindlichkeit maßgeblich |
Dazu kommen Pflichten zur Arbeitszeiterfassung (im Baugewerbe streng kontrolliert) und die übliche Behandlung von Zuschlägen (Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit). Eröffnen Sie der Fachkraft außerdem frühzeitig ein deutsches Bankkonto – ohne läuft keine saubere Lohnzahlung.
Zeitplan: die ersten Wochen auf einen Blick
| Aufgabe | Wann |
|---|---|
| Sofortmeldung (DSRV) | vor dem ersten Arbeitstag |
| Schriftlicher Hinweis Ausweispflicht | zum Arbeitsbeginn |
| Wohnsitzanmeldung | innerhalb 2 Wochen nach Einzug |
| Aufenthaltstitel (Drittstaat) | so früh wie möglich, vor Visumsablauf |
| DEÜV-Anmeldung Sozialversicherung | sofort / mit erster Abrechnung |
| SOKA-BAU-Meldung | mit Beschäftigungsbeginn |
| Steuer-ID / ELStAM | 2–4 Wochen nach Wohnsitzanmeldung |
Häufige Fehler vermeiden
Sofortmeldung vergessen oder zu spät
Im Bau ist sie Pflicht vor dem ersten Arbeitstag. Bei einer Zollkontrolle ohne Sofortmeldung drohen empfindliche Bußgelder (bis 25.000 € nach § 111 SGB IV).
Sofortmeldung mit SV-Anmeldung verwechseln
Das sind zwei getrennte Meldungen. Die Sofortmeldung (Grund 20) ersetzt nicht die reguläre DEÜV-Anmeldung (Grund 10).
SOKA-BAU nicht eingeplant
Die Beiträge auf die Bruttolohnsumme fehlen sonst in der Kalkulation – und werden später nachgefordert.
Ausweis-Hinweis nicht dokumentiert
Der schriftliche Hinweis auf die Mitführungspflicht muss nachweisbar erteilt und aufbewahrt werden.
A1 für Festangestellte angefordert
A1 ist für Entsendungen. Bei Festanstellung in Deutschland ist es schlicht falsch.
Unterbezahlung „weil ausländisch"
Mindest-/Tariflohn und Equal Pay gelten uneingeschränkt – Verstöße kosten Geld und den Aufenthaltstitel.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich für eine ausländische Fachkraft eine Sofortmeldung abgeben?
Ja. Im Baugewerbe besteht Sofortmeldepflicht nach § 28a Abs. 4 SGB IV – für alle neuen Beschäftigten, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die DSRV.
Wie melde ich einen ausländischen Mitarbeiter zur Sozialversicherung an?
Über die DEÜV-Anmeldung (Meldegrund 10) bei der von der Fachkraft gewählten gesetzlichen Krankenkasse, die als Einzugsstelle den gesamten Sozialversicherungsbeitrag einzieht. Zusätzlich läuft die Unfallversicherung über die BG BAU.
Brauchen ausländische Fachkräfte eine deutsche Krankenversicherung?
Ja. Mit der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sind sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Reise-Krankenversicherung für die Einreise reicht für die Beschäftigung nicht aus.
Was ist, wenn die Steuer-ID am ersten Lohnlauf fehlt?
Übergangsweise nach Steuerklasse VI abrechnen und nach Erhalt der ID korrigieren – oder die ID direkt beim Finanzamt anfragen.
Gilt der Mindestlohn auch für Fachkräfte aus dem Ausland?
Uneingeschränkt. Es gelten dieselben gesetzlichen und tariflichen Lohnuntergrenzen wie für inländische Beschäftigte; die BA prüft die branchenübliche Bezahlung.
Muss ich mich um SOKA-BAU kümmern?
Ja, für gewerbliche Bau-Beschäftigte. Die Teilnahme am Sozialkassenverfahren ist verpflichtend und gilt für inländische wie ausländische Arbeitnehmer.
Stand: Juni 2026. Die Angaben basieren auf den aktuellen Regelungen von SGB IV, Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, dem Bundesmeldegesetz, der Bundesagentur für Arbeit, SOKA-BAU und der BG BAU. Beträge (Mindestlohn, SOKA-Beiträge) ändern sich – prüfen Sie tagesaktuelle Werte bei der jeweiligen Stelle. Rechtsverbindliche Auskunft erteilen die zuständigen Behörden bzw. Ihr Steuerberater.
Weiterführende Artikel & Seiten
- Westbalkan-Regelung: Checkliste für Arbeitgeber – die Schritte vor der Ankunft
- Visum-Vergleich: §18a vs §19c vs Westbalkan
- Förderungen für internationale Fachkräfte im Bau
- Für Arbeitgeber: Craftra übernimmt den Prozess
Bereit für Ihre Fachkräfte? Jetzt Beratung anfragen →