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(RATGEBER)Visum

Visum-Vergleich 2026: §18a, §19c oder Westbalkan-Regelung – Welcher Weg passt zu Ihrem Betrieb?

Drei Wege, ein Ziel: Internationale Fachkräfte legal einstellen. Dieser Vergleich hilft Ihnen, den passenden Aufenthaltstitel für Ihre Situation zu wählen.

Aktualisiert: Februar 2026Lesezeit: ca. 12 Minuten

§18a

3–6 Monate

§19c

8–16 Wochen

Westbalkan

6–10 Wochen

Überblick: Drei Wege zur Fachkraft

Wer internationale Fachkräfte für den Bau einstellen will, steht vor einer zentralen Frage: Welcher Aufenthaltstitel ist der richtige? Die drei wichtigsten Wege sind §18a AufenthG (Fachkraft mit Berufsausbildung), §19c AufenthG (Beschäftigung in bestimmten Fällen, oft mit Berufserfahrung) und die Westbalkan-Regelung (§26 Abs. 2 BeschV).

Jeder Weg hat eigene Voraussetzungen, Zeitrahmen und Kosten. Dieser Vergleich hilft Ihnen als Arbeitgeber, den passenden Weg für Ihre Situation zu wählen.

§18a AufenthG – Fachkraft mit anerkannter Berufsausbildung

Der §18a richtet sich an Fachkräfte, deren ausländische Berufsausbildung in Deutschland vollständig anerkannt wurde. Seit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) 2020 entfällt die Vorrangprüfung.

Voraussetzungen

Ausländischer Berufsabschluss, der in Deutschland als gleichwertig anerkannt ist
Konkretes Arbeitsplatzangebot mit Bezug zur Qualifikation
In der Regel Deutsch auf B1-Niveau (branchenabhängig)
Existenzsicherndes Gehalt

Typischer Zeitrahmen

3–6 Monate

Inkl. Anerkennungsverfahren. Bei vorliegender Anerkennung: 6–12 Wochen

Geeignet für

Fachkräfte mit formaler Ausbildung (z. B. Maurer, Zimmerer mit staatlicher Prüfung)

Vorteil

Unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis möglich, kein Kontingent.

Nachteil

Die Dauer des Anerkennungsverfahrens hängt von der zuständigen Stelle, dem Herkunftsland und der Vollständigkeit der Unterlagen ab (gesetzliche Frist: 3 Monate ab vollständigen Unterlagen); die Gebühren liegen typischerweise bei 200–600 €. Bei Teilanerkennung sind Anpassungsmaßnahmen nötig. Mehr dazu im Ratgeber Anerkennung.

§19c AufenthG – Beschäftigung in bestimmten Fällen

Der §19c ist ein flexiblerer Weg, der verschiedene Beschäftigungsverordnungs-Tatbestände abdeckt. Relevant für den Bau ist vor allem der neue §6 BeschV: Fachkräfte mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung und einem im Herkunftsland anerkannten Abschluss können ohne deutsche Anerkennung einreisen.

Voraussetzungen (über §6 BeschV)

Im Herkunftsland anerkannter Berufs- oder Hochschulabschluss
Mindestens 2 Jahre einschlägige Berufserfahrung
Konkretes Arbeitsplatzangebot
Gehalt mindestens 45 % der Beitragsbemessungsgrenze (2025/2026: ca. 43.470 €/Jahr brutto)
Keine deutsche Anerkennung erforderlich

Typischer Zeitrahmen

8–16 Wochen

Geeignet für

Erfahrene Handwerker aus Nicht-Westbalkan-Staaten mit Heimatabschluss

Vorteil

Keine deutsche Anerkennung nötig, offen für alle Herkunftsländer.

Nachteil

Gehaltsuntergrenze, Nachweis der Berufserfahrung kann aufwendig sein. Tipps dazu im Ratgeber Qualifikation prüfen.

Westbalkan-Regelung (§26 Abs. 2 BeschV)

Die Westbalkan-Regelung ist der einfachste Zugangsweg für Arbeitskräfte aus den sechs Westbalkan-Staaten: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien. Weder formale Qualifikation noch Sprachkenntnisse sind gesetzlich vorgeschrieben.

Voraussetzungen

Staatsangehörigkeit eines der 6 Westbalkan-Staaten
Konkretes Arbeitsplatzangebot eines deutschen Arbeitgebers
Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Kein vorheriger Asylantrag in Deutschland (oder vor 01.01.2015)
Für Personen über 45: Mindestgehalt 53.130 €/Jahr oder Nachweis Altersvorsorge

Vorteil

Kein Qualifikationsnachweis, kein Sprachnachweis, vergleichsweise schnell.

Nachteil

Kontingent-Begrenzung (50.000 pro Jahr), nur für 6 Herkunftsländer. Checkliste für Arbeitgeber: Westbalkan-Checkliste.

Vergleichstabelle

Kriterium

§18a AufenthG

§19c / §6 BeschV

Westbalkan

Herkunftsländer

Alle Drittstaaten

Alle Drittstaaten

6 Westbalkan-Staaten

Qualifikation

Deutsche Anerkennung erforderlich

Heimatabschluss + 2 Jahre Erfahrung

Keine erforderlich

Sprachnachweis

Typisch B1

Nicht gesetzlich vorgeschrieben

Nicht erforderlich

Gehaltsanforderung

Branchenüblich

ca. 43.470 €/Jahr (2025)

Keine (unter 45 Jahre)

Kontingent

Nein

Nein

Ja (50.000 pro Jahr)

Typische Dauer

3–6 Monate

8–16 Wochen

6–10 Wochen

Anerkennungskosten

200–600 €

Keine

Keine

Visumgebühr

75 €

75 €

75 €

Familiennachzug

Ja

Ja

Ja (nach Aufenthaltserlaubnis)

Welcher Weg ist der richtige für Ihr Bauunternehmen?

Wählen Sie §18a, wenn:

Ihr Kandidat eine formale Ausbildung hat, die in Deutschland anerkennungsfähig ist
Sie langfristig planen können (3–6 Monate)
Sie einen qualifizierten Facharbeiter für anspruchsvolle Aufgaben suchen

Wählen Sie §19c / §6 BeschV, wenn:

Ihr Kandidat einen Heimatabschluss und nachweislich 2+ Jahre Berufserfahrung hat
Er nicht aus einem Westbalkan-Staat kommt
Sie das deutsche Anerkennungsverfahren vermeiden möchten

Wählen Sie die Westbalkan-Regelung, wenn:

Ihr Kandidat aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro oder Serbien kommt
Sie schnell Arbeitskräfte brauchen
Formale Qualifikation nicht im Vordergrund steht
Sie frühzeitig im Jahr beantragen (Kontingent wird schnell ausgeschöpft)

Kombination der Wege

In der Praxis nutzen erfahrene Arbeitgeber oft Kombinationen: Ein Arbeiter reist zunächst über die Westbalkan-Regelung ein und beginnt parallel das Anerkennungsverfahren über §18a. Nach erfolgreicher Anerkennung wechselt er den Aufenthaltstitel. Das sichert den schnellen Arbeitsbeginn und schafft eine langfristige Perspektive.

Häufige Fragen zum Visum-Vergleich

Stand: Februar 2026. Angaben ohne Gewähr. Rechtsverbindliche Auskunft erteilt die zuständige Ausländerbehörde oder ein Fachanwalt für Migrationsrecht.