Unter Linden 1, 50859 Köln
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(01)Recht, Qualität & Absicherung

Welcher Weg gilt —und wozu wir uns verpflichtet haben

Für die Einstellung internationaler Fachkräfte gibt es mehrere Rechtswege. Welcher greift, hängt von Qualifikation, Herkunftsland und Beruf ab — hier stehen sie nebeneinander. Darunter steht unsere Grundsatzerklärung zur fairen Anwerbung mit dem Beschwerdeverfahren.

Symbolbild: Unterlagen für Anerkennung, Vorabzustimmung und Visumverfahren

Symbolbild. Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

(02)Überblick

Aufenthaltstitel für Fachkräfte in Deutschland

Sechs Wege nebeneinander: für wen sie gelten, was vorausgesetzt wird, wie lange es dauert — und was davon wir übernehmen.

Vergleich der Rechtswege EU-Freizügigkeit, § 18a, § 18b, § 16d, § 19c Absatz 2 AufenthG und Westbalkanregelung nach Zielgruppe, Voraussetzungen, Anerkennung, Dauer und Leistungsumfang von Craftra
RechtswegFür wenVoraussetzungenAnerkennung nötigTypische DauerWas wir übernehmen
EU-FreizügigkeitStaatsangehörige der EU, des EWR und der SchweizKein Visum, keine ArbeitserlaubnisNur bei reglementierten Berufen4 bis 6 Wochen bis zum ArbeitsbeginnSuche, Vorauswahl, Vertragsanbahnung, Anmeldung und Ankommen. Entscheidung über die Einstellung bleibt bei Ihnen.
§ 18a AufenthGFachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung aus DrittstaatenGleichwertigkeit des Abschlusses, konkretes Arbeitsplatzangebot, Zustimmung der Bundesagentur für ArbeitJa3 bis 6 MonateWir bereiten den Anerkennungsantrag vor und begleiten Vorabzustimmung und Visumverfahren. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die zuständige Stelle, nicht wir.
§ 18b AufenthGFachkräfte mit anerkanntem oder vergleichbarem HochschulabschlussAnerkannter Hochschulabschluss, qualifikationsnahe Stelle; bei der Blauen Karte EU zusätzlich eine GehaltsschwelleJa (Hochschulabschluss)8 bis 16 WochenBewertung der Abschlussunterlagen vorbereiten, Behördenkommunikation, Visumtermin koordinieren.
§ 16d AufenthGFachkräfte ohne volle Gleichwertigkeit, die die Ausgleichsmaßnahme in Deutschland absolvierenTeilanerkennung mit Auflagen, Qualifizierungsplan, begleitende Beschäftigung im Rahmen der VorgabenIm Verfahren6 bis 12 Monate bis zur vollen AnerkennungWir stimmen Qualifizierungsplan, Bildungsträger und Betrieb ab und begleiten die Nachqualifizierung. Die Wahl der Ausgleichsmaßnahme trifft die Fachkraft.
§ 19c Absatz 2 AufenthGBeschäftigung in bestimmten Berufen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder der BeschäftigungsverordnungKonkretes Arbeitsplatzangebot, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, passende Grundlage in der BeschVNicht zwingend4 bis 7 MonatePrüfung, ob eine BeschV-Grundlage greift, Antragsvorbereitung, Begleitung bis zum Aufenthaltstitel.
Westbalkanregelung (§ 26 Absatz 2 BeschV)Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und SerbienKein Berufsabschluss nötig, aber konkretes Arbeitsplatzangebot und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; kontingentiertNein6 bis 10 Wochen bis zum Visum, realistisch 4 bis 5 Monate bis zum ArbeitsbeginnAntrag auf Vorabzustimmung vorbereiten, Unterlagen und Fristen steuern, Visumtermin begleiten. Über das Kontingent und die Zustimmung entscheidet die Behörde.

Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.

EU-Freizügigkeit

Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz brauchen weder Visum noch Arbeitserlaubnis. Eine Anerkennung ist nur bei reglementierten Berufen nötig, etwa im Elektrohandwerk oder in der Pflege. Deshalb ist dieser Weg mit typischerweise vier bis sechs Wochen bis zum Arbeitsbeginn der schnellste.

§ 18a AufenthG — Fachkraft mit Berufsausbildung

Der Standardweg für Fachkräfte aus Drittstaaten mit abgeschlossener Berufsausbildung. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle die Gleichwertigkeit des Abschlusses feststellt. Hinzu kommen ein konkretes Arbeitsplatzangebot und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Realistisch sind drei bis sechs Monate Vorlauf, wobei der größte Teil davon auf das Anerkennungsverfahren entfällt.

§ 18b AufenthG — Fachkraft mit akademischer Ausbildung

Für Fachkräfte mit anerkanntem oder mit einem deutschen Abschluss vergleichbarem Hochschulabschluss. Die Bewertung erfolgt über die Datenbank anabin und gegebenenfalls über eine Zeugnisbewertung der ZAB. Bei der Blauen Karte EU tritt eine Gehaltsschwelle hinzu, die jährlich angepasst wird.

§ 16d AufenthG — Einreise zur Anerkennung

Wer noch keine volle Gleichwertigkeit hat, kann über § 16d AufenthG einreisen, die Ausgleichsmaßnahme in Deutschland absolvieren und begleitend im Betrieb arbeiten. Grundlage sind der Teilanerkennungsbescheid und ein Qualifizierungsplan. Nach erfolgreicher Nachqualifizierung folgt in der Regel der Wechsel in § 18a AufenthG.

§ 19c AufenthG — Beschäftigung nach der Beschäftigungsverordnung

§ 19c Absatz 2 AufenthG erlaubt die Beschäftigung in bestimmten Berufen aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder der Beschäftigungsverordnung. Eine formale Berufsanerkennung ist nicht in jedem Fall erforderlich; entscheidend ist, ob eine passende Grundlage in der BeschV existiert und die Bundesagentur für Arbeit zustimmt. Über diesen Rahmen läuft unter anderem die Westbalkanregelung.

Westbalkanregelung (§ 26 Absatz 2 BeschV)

Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien können ohne Berufsabschluss eine Beschäftigung aufnehmen, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und die Bundesagentur für Arbeit zustimmt. Die Regelung ist kontingentiert: Ist das Jahreskontingent ausgeschöpft, ist eine Zustimmung erst im Folgejahr wieder möglich — Anträge früh im Jahr sind deshalb im Vorteil.

(03)Verfahren

Der Ablauf eines Verfahrens in fünf Schritten

Wer zuständig ist, wie lange es dauert und an welcher Stelle in der Praxis Zeit verloren geht.

01

Prüfung der Qualifikation

Craftra gemeinsam mit Ihrem Betrieb · wenige Tage bis zwei Wochen
Wir sichten Abschlusszeugnisse, Arbeitszeugnisse und Sprachnachweise und klären, welcher Rechtsweg überhaupt in Frage kommt.
02

Antrag auf Gleichwertigkeit bei der zuständigen Stelle

Handwerkskammer, IHK, ZAB oder die jeweils zuständige Landesbehörde · in der Regel 3 bis 4 Monate
Die gesetzliche Frist von drei Monaten beginnt erst mit vollständigen Unterlagen zu laufen. Genau hier geht in der Praxis die meiste Zeit verloren — Nachforderungen setzen den Zeitplan zurück.
03

Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Bundesagentur für Arbeit, beantragt durch den Arbeitgeber · typischerweise 2 bis 6 Wochen
Geprüft werden Arbeitsplatzangebot, Arbeitsbedingungen und Entgelt. Die Vorabzustimmung ist sechs Monate gültig.
04

Visumantrag bei der Auslandsvertretung

Deutsche Botschaft oder Konsulat im Herkunftsland · typischerweise 4 bis 8 Wochen nach Terminvergabe
Die Wartezeit auf einen Termin ist je nach Standort sehr unterschiedlich und liegt nicht in unserer Hand.
05

Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde

Ausländerbehörde am Wohnort, nach der Einreise · 1 bis 2 Wochen nach Anmeldung
Nach Einreise und Wohnsitzanmeldung wird das Visum in den Aufenthaltstitel überführt. Wir bereiten die Termine und Unterlagen vor.

Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Die Vorabzustimmung ist die vorgezogene Zustimmung zur Beschäftigung. Der Arbeitgeber beantragt sie bei der Bundesagentur für Arbeit, bevor die Fachkraft das Visum beantragt. Liegt sie vor, muss die Auslandsvertretung die Bundesagentur nicht erneut beteiligen — das verkürzt das Visumverfahren spürbar. Sie ist sechs Monate gültig und verfällt, wenn in dieser Zeit kein Visum beantragt wird.

Die Dreimonatsfrist beginnt erst mit vollständigen Unterlagen

Im Anerkennungsverfahren gilt eine gesetzliche Entscheidungsfrist von drei Monaten. Sie beginnt jedoch erst zu laufen, wenn die Unterlagen vollständig bei der zuständigen Stelle eingegangen sind. Jede Nachforderung — ein fehlendes Zeugnis, eine nicht beglaubigte Übersetzung — setzt den Zeitplan zurück. Deshalb liegt unser Schwerpunkt auf der Vollständigkeit der Erstakte, nicht auf Nachreichen.

(04)Anerkennung

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Drei mögliche Ergebnisse — und was jedes davon für Ihre Stelle bedeutet.

Volle Gleichwertigkeit

Der ausländische Abschluss ist dem deutschen Referenzberuf gleichwertig. Damit ist der Weg über § 18a AufenthG offen; bei reglementierten Berufen ist die Anerkennung zugleich Voraussetzung für die Berufsausübung.

Teilweise Gleichwertigkeit mit Ausgleichsmaßnahme

Der Bescheid benennt die wesentlichen Unterschiede und die möglichen Ausgleichsmaßnahmen — etwa Anpassungslehrgang oder Prüfung. Die Wahl zwischen den angebotenen Ausgleichsmaßnahmen liegt grundsätzlich bei der antragstellenden Person, nicht bei uns und nicht beim Betrieb. Die Maßnahme kann über § 16d AufenthG in Deutschland absolviert werden.

Keine Gleichwertigkeit

Der Abschluss wird nicht als gleichwertig bewertet. Dann prüfen wir, ob ein anderer Rechtsweg trägt — etwa § 19c Absatz 2 AufenthG oder die Westbalkanregelung — oder ob eine Qualifizierung sinnvoll ist. Manchmal ist die ehrliche Antwort: für diese Stelle passt es nicht.

Wo Sie selbst nachschlagen können

Das Informationsportal der Bundesregierung „Anerkennung in Deutschland" nennt für jeden Beruf die zuständige Stelle, die erforderlichen Unterlagen und den Verfahrensweg.

(05)Grenzen

Was wir nicht sind

Craftra ist keine Rechtsanwaltskanzlei und leistet keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Wir bereiten Anträge vor, begleiten Verfahren und kommunizieren mit Behörden. Die rechtliche Beratung im Einzelfall — etwa bei früheren Ablehnungen, aufenthaltsrechtlichen Vorbelastungen oder Widerspruchs- und Klageverfahren — gehört zu einer Kanzlei. Wenn ein Fall dorthin gehört, sagen wir das, statt es selbst zu versuchen.

(06)Grundsatzerklärung

Unsere Selbstverpflichtung zur fairen Anwerbung internationaler Fachkräfte

Sechs Grundsätze, die für jede Vermittlung gelten — unabhängig von Branche, Herkunftsland und Partner vor Ort.

Schriftlichkeit

Verträge, Vermittlungsbedingungen, Arbeitsplatzangebote und Informationen für Fachkräfte liegen schriftlich vor — rechtzeitig und in einer Sprache, die die Fachkraft versteht.

Employer-Pays-Prinzip

Fachkräfte zahlen weder direkt noch indirekt eine Vermittlungsgebühr. Das gilt für die gesamte Dienstleistungskette, auch für unsere Partner im Ausland.

Begrenztes wirtschaftliches Risiko

Keine Kautionen, keine Hinterlegungen, keine Vertragsstrafen. Auf Bindungs- und Rückzahlungsklauseln gegenüber Fachkräften verzichten wir vollständig und ausnahmslos — auch bei vorzeitigem Ausstieg.

Transparenz zu Leistungen und Kosten

Ablauf und mögliche Kosten liegen von Beginn an offen — für Arbeitgebende wie für Fachkräfte.

Nachhaltigkeit

Wir verlangen von Arbeitgebenden Maßnahmen zu Integration, Sprachförderung und Einarbeitung.

Gesamtverantwortung

Wir stehen für die gesamte Dienstleistungskette ein, auch für unsere Partner im Ausland.

Verbindlich geregelt sind diese Grundsätze in unseren Anwerbebedingungen: § 20 Kostenfreiheit und § 27. Die wirtschaftliche Seite steht unter Preise, die Fassung für Pflegefachkräfte unter Pflegefachkräfte.

(07)Internationale Standards

Woran wir uns ausrichten: WHO-Kodex, ILO und UN-Leitprinzipien

Wir verpflichten uns freiwillig auf diese Standards. Ein Gütezeichen ist damit nicht verbunden.

01

WHO Global Code of Practice

Wir richten uns am WHO Global Code of Practice on the International Recruitment of Health Personnel aus. In Ländern der aktuell geltenden WHO health workforce support and safeguards list werben wir nicht aktiv an — keine Kampagnen, keine Direktansprache, keine bezahlte Werbung, keine Rekrutierungsveranstaltungen und keine Beauftragung von Partnern zur Ansprache. Die Liste prüfen wir mindestens jährlich und nach jeder Aktualisierung durch die WHO.
02

ILO-Kernarbeitsnormen

Wir verpflichten uns auf die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation.
03

ILO Fair Recruitment

Wir orientieren uns an den ILO General principles and operational guidelines for fair recruitment.
04

UN-Leitprinzipien

Wir richten unser Handeln an den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte aus.
05

AGG

Wir verpflichten uns zur Gleichbehandlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Hinweis zur Einordnung: Das RAL-Gütezeichen „Faire Anwerbung Pflege Deutschland" ist von uns beantragt. Solange es nicht verliehen ist, führen wir kein Siegel und bezeichnen uns nicht als zertifiziert oder ausgezeichnet. Was Sie hier lesen, ist unsere eigene Verpflichtung.

(08)Beschwerdeverfahren

Wie Sie sich beschweren können

Unser Beschwerdeverfahren in der Personalvermittlung steht allen offen — kostenlos, in jeder Sprache und auf Wunsch anonym.

Wer sich beschweren kann

Jede betroffene Person: Fachkräfte und Bewerber:innen, Arbeitgebende, Beschäftigte sowie Partner im In- und Ausland. Auch anonym — wir bearbeiten anonyme Beschwerden genauso.

Wer Ihre Beschwerde bearbeitet

Ihre Ansprechperson ist Cansu Underberg, Beschwerdestelle der Craftra GmbH. Ist sie verhindert oder selbst von der Beschwerde betroffen, bearbeitet Alex Underberg, Geschäftsführer, die Beschwerde; ist er selbst betroffen, bearbeitet die Beschwerdestelle allein und ohne seine Beteiligung. Die betrauten Personen arbeiten weisungsunabhängig.

Wie Sie uns erreichen

Per E-Mail an info@craftra.de oder per Post an Craftra GmbH, Unter Linden 1, 50859 Köln, Deutschland. Schreiben Sie in jeder Sprache — die Übersetzung übernehmen wir.

Schutz vor Nachteilen

Aus einer Beschwerde entstehen keine Nachteile. Die Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes gelten entsprechend, und Ihre Identität behandeln wir vertraulich.

Unabhängige externe Stellen

Sie können sich jederzeit direkt an unabhängige Stellen wenden, ohne uns vorher einzuschalten und ohne Frist: an die Gütegemeinschaft Anwerbung und Vermittlung von Pflegekräften aus dem Ausland e.V. als Erteilungsstelle des Gütezeichens, an die Beratungsstellen nach § 31 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, an die Beratungsstellen des Förderprogramms IQ sowie an die zuständigen Behörden und Gerichte. Für Sie ist das kostenlos; Übersetzungskosten tragen wir.

Schritt 1

Eingangsbestätigung

Sie erhalten innerhalb von 3 Werktagen eine Bestätigung, dass Ihre Beschwerde eingegangen ist.
Schritt 2

Aufklärung und Anhörung

Wir prüfen den Sachverhalt und hören alle Beteiligten an.
Schritt 3

Entscheidung und Abhilfe

Sie erhalten eine begründete Entscheidung und die Mitteilung, wie Abhilfe geschaffen wird.
Frist

Maximal drei Wochen

Die gesamte Bearbeitung dauert höchstens drei Wochen ab Eingang der Beschwerde.

Das vollständige Verfahren mit allen Kontaktwegen, Fristen und externen Stellen steht auf der Seite Beschwerde einreichen. Es ist als Anlage 2 verbindlicher Bestandteil unserer Anwerbebedingungen.

(09)Grenzen

Was wir nicht versprechen

Vier Zusagen, die wir bewusst nicht geben. Wer sie gibt, verspricht Dinge, die nicht in seiner Hand liegen.

Keine Erfolgsgarantie für die Vermittlung

Wir sagen kein Ergebnis zu. Wir sagen zu, wie wir arbeiten und wann wir abbrechen, wenn ein Profil nicht passt.

Keine Termingarantie bei Behördenverfahren

Laufzeiten von Botschaften, Ausländerbehörden und Anerkennungsstellen liegen nicht bei uns. Wir nennen realistische Spannen statt Wunschtermine.

Keine Nachbesetzungsgarantie in Bau, Handwerk und Pflege

Für Berufskraftfahrer besetzen wir bis einschließlich zum dritten Beschäftigungsmonat nach; in den übrigen Bereichen gibt es diese Zusage nicht.

Keine Zusage über den Ausgang eines Anerkennungsverfahrens

Über Gleichwertigkeit entscheiden allein die zuständigen Stellen. Wir bereiten Unterlagen sorgfältig vor — mehr können wir nicht versprechen.

(10)FAQ

Häufige Fragen zu Visum und Anerkennung

(12)Nächster Schritt

Welcher Weg passt zu Ihrer Stelle?

Schildern Sie Gewerk, Herkunftsland und Zeitrahmen — Sie erhalten eine ehrliche Einschätzung, welcher Rechtsweg trägt und wie lange er dauert.